Karoline Irene Hoffleisch

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Schuldnerberatung

Die Insolvenzordnung bietet sowohl Selbstständigen als auch Verbrauchern die Möglichkeit, sich mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens zu entschulden.

Am 17.12.2020 wurde im Bundestag beschlossen, die Verfahrensdauer sowohl für Regel-als auch Verbraucherinsolvenzverfahren auf drei Jahre zu verkürzen. Dies gilt für Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden bzw. werden. Die bisherige Verfahrensdauer von sechs Jahren wurde somit halbiert, der redliche Schuldner hat damit die Möglichkeit sich bedeutend früher sanieren zu können und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten.

Eine Übergangsregelung wurde für Insolvenzverfahren beschlossen, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden. In diesen Fällen verkürzt sich laut Bundesregierung der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren, der für eine Befreiung von der Restschuld erforderlich ist, um so viele volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Daneben besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erreichen.

Von der Restschuldbefreiung weiterhin grundsätzlich ausgenommen sind Forderungen, die als unerlaubte, vorsätzliche Handlung zur Tabelle angemeldet wurden, sowie Forderungen aus rückständigem Kindesunterhalt, aus Steuerstrafsachen und Geldbußen etc.

 

Für eine Vielzahl von Mandanten habe ich bereits außergerichtliche Schuldenbereinigungspläne ausgearbeitet und Insolvenzanträge bei Gericht gestellt. Im eröffneten Insolvenzverfahren bietet sich z.B. mit Hilfe eines Insolvenzplans die Möglichkeit, das Verfahren vorzeitig zu beenden und die Entschuldung herbeizuführen. Weiteres hierzu erfahren Sie unter dem Punkt "Leistungen-Insolvenzrecht".


Unter Umständen haben Sie die Möglichkeit, meine Tätigkeit auf Basis von Beratungshilfe abrechnen zu lassen. Den erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei dem für Ihren Bezirk zuständigen Amtsgericht.